Keine Haftung eines WLAN-Anschlussinhabers für Filesharingverstöße volljähriger Familienmitglieder
Der BGH hat die Rechte von WLAN-Anschlussinhabern mit dem jüngsten Urteil vom 08.01.2014 (Az: I ZR 169/12) gestärkt. Der BGH hob dabei ein Urteil des OLG Köln auf und präzisierte dabei weiter die Leitlinien für die Störerhaftung.
Sachverhalt
Mehrere Plattenfirmen hatten den Inhaber eines WLAN-Anschlusses auf Erstattung ihrer Abmahnkosten (Höhe: 3.454,60 EUR) in Anspruch genommen. Sie machten geltend, über den Anschluss seien 3.749 Musiktitel, an denen die Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte reklamieren, in einer Onlinetauschbörse illegal zum Download bereitgestellt worden. Der beklagte Anschlussinhaber hatte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten jedoch abgelehnt.
Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Stiefsohn des Beklagten räumte im Zuge des Verfahrens die Rechtsverletzung ein. Die Vorinstanzen hatten den Beklagten, der seinem Stiefsohn den Zugang zum Anschluss ermöglicht hatte, zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision gegen das Urteil hatte Erfolg.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanzen sahen eine Erstattungsfähigkeit aus Störerhaftung als gegeben an. Im Zuge der Bereitstellung des Zugangs zum Anschluss hätte der Beklagte seinen volljährigen Stiefsohn aufklären müssen, dass er Urheberrechtsverletzungen mittels des Anschlusses zu unterlassen habe. Die Nutzung von Tauschbörsen hätte ihm explizit untersagt werden müssen. Durch das Unterlassen habe der Beklagte eine Gefahr geschaffen, die sich in der Rechtsverletzung realisiert habe.
Dieser Ansicht widersprach nunmehr der BGH. Ohne konkrete Anhaltspunkte für derartige Rechtsverletzung obliege es dem Anschlussinhaber nicht, volljährige Familienangehörige über die ordnungsgemäße Verwendung zu belehren oder zu überwachen. Anderenfalls werde die Störerhaftung über Gebühr ausgedehnt. Zu berücksichtigen sei insoweit zum einen das Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und zum anderen das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Nach Ansicht des BGH habe der Anschlussinhaber erst erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn er Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss vom Nutzer zu Rechtsverstößen missbraucht werde, etwa auf Grund einer Abmahnung.
Fazit
Der vorliegende Fall bezieht sich auf den klassischen Abmahnfall der Nutzung einer Tauschbörse im Rahmen eines Peer-to-peer-Netzwerkes. Bei dem Fall gilt es zu beachten, dass es sich um einen volljährigen Familienangehörigen handelt und dieser den Verstoß ausdrücklich zugegeben hatte. Der „echte Täter“ kann – im Rahmen der Verjährungsfrist – von den Rechteinhabern zur Verantwortung gezogen werden.
Zu unterscheiden hiervon ist die aktuelle Thematik zum „Streaming“, welches kein Bereitstellen zum Download für andere Nutzer, sondern nur eine technische Zwischenspeicherung ist, welche nach ganz überwiegender Auffassung keine Urheberrechte verletzt.
Sollten Sie im Bereich des Urheberrechts oder bzgl. sonstiger Abmahnungen Rechtsfragen haben, so stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kompetent für Auskünfte und Ihre Vertretung zur Verfügung.