Mütterrente kann zur Veränderung des Versorgungsausgleichs führen
Vorsicht beim Versorgungsausgleich
Die zum 1.Juli 2014 in Kraft getretene sogenannte Mütterrente kann auch zu einer Erhöhung der dem geschiedenen Ehemann zustehende Rente führen. Dies wird insbesondere in laufenden Ehescheidungsverfahren sowie in bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren relevant, wenn die Ehefrau Kinder hat, die vor dem 1. Januar 1992 geboren worden sind.
Die Mütterrente führt zu einem Zuschlag bei der gesetzlichen Rentenversicherung von grundsätzlich einem Rentenentgeltpunkt für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren worden ist. Ein Rentenentgeltpunkt bei der Deutschen Rentenversicherung entspricht derzeit einer monatlichen Rente von 28,61 Euro. Dies kann auf Dauer gesehen und bei mehreren Kindern zu einem erheblichen finanziellen Vorteil werden.
Durch die Mütterrente können sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehefrau erhöhen und damit den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich verändern. Hat die Ehefrau durch die Mütterrente mehr Versorgungsanwartschaften erworben, als der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Scheidung zugrunde lagen, kann sich die Ausgleichspflicht des Ehemannes verringern. Das bedeutet, nicht nur die Mutter, sondern auch der geschiedene Ehemann kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.
In bereits abgeschlossenen Verfahren erfolgt der Versorgungszuwachs des geschiedenen Ehemanns nicht ohne sein Zutun, dieser muss beim Familiengericht eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen. Eine Abänderung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Wertunterscheid wesentlich ist.
Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine Einschränkung zu beachten, die Abänderung des Versorgungsausgleichs kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten beantragt werden.
Die neue Mütterrente bringt daher entgegen Ihrer Bezeichnung nicht nur einen Zuwachs bei den Müttern, auch geschiedene Väter können hiervon profitieren. Ist die geschiedene Ehefrau Mutter von Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren worden sind, kann eine Überprüfung des Versorgungsausgleichs ein Rentenzuwachs auch auf Seiten des geschiedenen Ehemannes bedeuten. Bei der Überprüfung des Versorgungsausgleichs sowie bei sonstigen familienrechtlichen Fragestellungen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Kollegen in Böblingen jederzeit zur Seite.