Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 20.10.2009 seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, wonach ein Geschädigter seiner Schadensersatzberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf. Der Geschädigte ist immer berechtigt, einen von ihm eingeschalteten Sachverständigen mit der Ermittlung der Stundenverrechnungssätze auf dem allgemeinen regionalen Markt zu beauftragen. Dieser Rechtsprechungsgrundsatz wurde vom Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2003 dargestellt. Nachdem verschiedene Versicherungsgesellschaften zunehmend versuchen, die berechtigten Ersatz- ansprüche eines Unfallgeschädigten zu reduzieren, sah sich der Bundesgerichtshof veranlasst, seine Rechtsprechung genau auszuführen. Der exakte Wortlaut der Entscheidung ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Es existieren lediglich verschiedene Pressemitteilungen. Nach dem Inhalt dieser Pressemitteilungen hat der Bundesgerichtshof verschiedene Kriterien aufgestellt. Bei einem Fahrzeugalter bis zu 3 Jahren muss sich der Geschädigte in keinem Fall auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einem späteren Gewährleistungsrecht gegenüber dem Hersteller, der Inanspruchnahme einer Herstellergarantie oder Kulanzleistung Schwierigkeiten bereiten könnte. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Reparaturkos- ten einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet zu erhalten. Dies ist nach dem Inhalt der Pressemitteilung dann der Fall, wenn der Geschädigte auch bisher sein Fahrzeug immer in eine Fachwerkstatt gebracht hat. Ansonsten nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Fall sein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer Fachwerkstatt durch Vorlage der Reparaturrechnung belegt. Nachdem Inhalt der Pressemitteilung entsteht der Eindruck, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bei Fahrzeugen, welche älter als 3 Jahre sind, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt nur für den Fall noch zusprechen möchte, dass auch tatsächlich konkret eine Reparatur in der Fachwerkstatt erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in allen Fällen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers beweispflichtig dafür ist, dass die günstigere Reparaturmöglich- keit zum einen mühelos und frei zugänglich ist und zum anderen die Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Nachdem der Bundesgerichtshof bei neueren Fahrzeugen seine Entscheidung offensichtlich mit der Fahrzeuggarantie begründet, wird sich die Fragen stellen, wie es bei Fahrzeugen aussieht, für welche von Herstellerseite eine längere Garantie gewährt wird. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof auch insoweit Ausführungen gemacht hat. In jedem Fall bedeutet die Entscheidung, dass Abrechnungs- vorschläge einer gegnerischen Haftpflichtversicherung dringend rechtlich überprüft werden müssen.
Vorsicht bei der Ablehnung einer Wertminderung
Es ist auch zu beobachten, dass Versicherungsgesellschaften zunehmend versuchen Kosten dadurch zu sparen, dass sie behaupten, dass für das beschädigte Fahrzeug keine Wertminderung mehr angefallen sei. Die Versicherungen berufen sich hier auf eine Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm, wonach eine Wertminderung bis zum Ende des 4. Zulassungsjahres möglich sei. Darüber hinaus wurde eine Laufleistung von 100.000 km als weitere absolute Grenze für den Anfall einer Wertminderung dargestellt. Diese Berechnungsmethoden sind jedoch veraltet und stammen aus Zeiten, zu welchen die Laufleistungen der Fahrzeuge wesentlich geringer waren. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 23.11.2004 in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Grenze von 100.000 km für den Anfall der Wertminderung nicht angenommen werden kann. Dies wird damit begründet, dass sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit von Fahrzeugen die Bewertung eines Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert hat. Es wird daher auch zunehmend in der Literatur vertreten, dass auch bei einem Fahrzeugalter von 72 Monaten und einer Laufleistung von deutlich mehr als 100.000 km noch eine Wertminderung anfallen kann. Eine starre Grenze für das Feststellen einer Wertminderung ist nicht vorhanden. Dies bedeutet, dass bei einem Schadensfall immer ein Sachverständiger mit der konkreten Ermittlung der Wertminderung beauftragt werden sollte.
Bitte beachten:
Bei einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die dem Geschädigten entstehenden Anwaltskosten zu erstatten!