Verkehrsrecht: Radfahrer sind vom Schutzbereich des Zebrastreifens nicht erfasst
Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 24.11.2010, Az.: 2 S 193/10 über zivilrechtliche Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) befahrenden Radfahrerin entschieden.
Sachverhalt: Radfahrerin befuhr Zebrastreifen mit ihrem Fahrrad
Die beklagte Pkw-Fahrerin fuhr mit ihrem Pkw stadtauswärts, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den sich kurz vor der Einmündung in eine Straße befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und unmittelbar vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.
Rechtlicher Hintergrund: Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht
Die Kammer weist in ihrem Urteil auf die Rechtsprechung hin, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Sie hat im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesehen und der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall angelastet und darauf hingewiesen, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als nicht vermeidbar herausstellt.
Ausblick
Wie das Gericht in seinem obiter dictum andeutet, können die im Verkehrsrecht bedeutsamen Grundsätze des Schadensersatzrechts im Falle der Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalls für den Pkw-Fahrer – etwa dem plötzlichen und nicht vorhersehbaren Einbiegens – auch zur Verneinung seiner Betriebsgefahr und damit zu einer Alleinschuld des Fahrradfahrers führen. Ihr im Verkehrsrecht spezialisierte Fachanwalt berät Sie in jedem Einzelfall kompetent und unter Berücksichtigung der relevanten aktuellen Rechtsprechung.