Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09
Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verstößt eine Stellenausschreibung grund- sätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (Jahrgang 1958) war von Beruf Volljurist. Er hat sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift ausgeschriebene Stellenanzeige beworben. Für ihre Rechtsabteilung suchte die Beklagte zunächst für ein Jahr befristet eine (n) junge (n) engagierte (n) Volljuristin / Volljuristen. Auf seine Bewerbung erhielt der Kläger eine Absage, ohne dass er zu einem Vorstellungs- gespräch eingeladen wurde. Die Beklagte hat eine 33-jährige Juristin eingestellt. Hierauf hat der Kläger von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Die Beklagte wurde vom erstinstanzlichen Arbeitsgericht zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In II. Instanz hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurück- gewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagte verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vorgenannte Vorschrift verbietet es, eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszuschreiben. Stellen sind unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund nach § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung ist nach Auffassung des Gerichts ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Die Beklagte konnte im Rechtsstreit nicht darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Dem Kläger stand daher ein Entschädigungsanspruch zu. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht die Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zutreffend und beanstandungsfrei festgesetzt. Der Kläger konnte wiederum nicht darlegen und beweisen, dass er bei einer Diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehaltes wurde ihm daher nicht zugesprochen.