Kündigung durch den Arbeitnehmer, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2009, Aktenzeichen: 2 AZR 894/07:
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche (fristlose) Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer (Kläger) im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später hat der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung ausstehender Gehälter mit der Begründung verlangt, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines früheren Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 im Rahmen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB übernommen habe. Der Kläger hat behauptet, seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Die Beklagte hatte den behaupte- ten Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden. Zwar muss grundsätzlich auch im Falle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeit- geber deshalb zuvor abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgespro- chene Kündigung unwirksam. Auch der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitnehmers gerichtlich geltend machen. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.