Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2009 zu Aktenzeichen 5 AZR 436/08 – Lohnwucher
Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Vorgenannte Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Fall angenommen, dass die Arbeits- vergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Dabei ist maßgebend der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrages danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Im zu entscheidenden Fall erhielt die Arbeitnehmerin ab dem 01.02.2002 einen Stundenlohn in Höhe von EUR 3,25 netto. Die Arbeitsvertragsparteien waren nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung in Höhe von knapp EUR 37.000,00 auf der Basis der tariflichen Vergütung. Die Klage der Arbeitnehmerin war in den Vorinstanzen erfolglos. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Grund für die Zurückverweisung war, dass das Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in der Region noch die Kenntnis des Arbeitgebers vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt hatte. Dies ist in der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nachzuholen.