Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.08.2009, AZ: 10 AZR 666/08
Ein Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Sonderleistung gewährt, sofern er weder vertraglich noch auf Grund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist hierbei jedoch an den Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gebunden. Nur aus sachlichen Kriterien darf er einzelnen Arbeitneh- mern eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er aus sachfremden Erwägungen Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das sogenannte Maßregelungsverbot des § 312 a BGB verstößt und einzelne Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Arbeitnehmer auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 300,00 EUR brutto geklagt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines sogenannten Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angeboten. Das Angebot sah eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und das Entfallen von Freischichten vor. Der Kläger sowie weitere 6 Arbeitnehmer nahmen das Angebot der Beklagten nicht an. Die beklagte Arbeitgeberin teilte daraufhin mit, dass alle Arbeitnehmer, die dem Änderungs- angebot zugestimmt haben und sich am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300,00 EUR brutto erhalten. Der Kläger vertrat die Auffassung, auch er hätte die Sonderzahlung erhalten müssen. Das Verhalten der Arbeitgeberin verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Das BAG hat dem Kläger jedoch Recht gegeben. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem Kläger die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeits- bedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31.12.2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch eine vergangene sowie zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.