Rückzahlung von Ausbildungskosten, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009, Aktenzeichen: 3 AZR 173/08
Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist Voraussetzung, dass die Ausbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil hat und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeits- verhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt, mit der Folge, dass ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nicht besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt offen gelassen, ob dies auch grundsätzlich für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde. Ist ein Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohns während der Fortbildungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt deshalb eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. Im vorliegenden Fall hatte eine Apothekenhelferin geklagt, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die entsprechende Vereinbarung wurde nach Abschluss der Schulungsmaßnahme und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahmen nicht vergütet hatte, geschlossen. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung des Bundesarbeitsgerichts nicht stand.