Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2010. Aktenzeichen 2 AZR 764/08
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.