EuGH: Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/0
Mit dem vorgenannten Urteil präzisiert der Europäische Gerichtshof die Ansprüche, die Fluggästen eines verspäteten Fluges nach der Gemeinschaftsordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gegen die Fluggesellschaft zustehen (Verordnung EG Nr. 261/2004). Vorgenannte Verordnung sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR bis 600,00 EUR erhalten können, je nach Distanz der Flugstrecke. Die Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Sachverhalt
Geklagt hatten Fluggäste aus Deutschland beim Bundesgerichtshof bzw. Fluggäste aus Österreich beim Handelsgericht Wien. Sie machten Ausgleichszahlungen aufgrund der vorgenannten Verordnung geltend, weil ihre jeweiligen Flüge 25 bzw. 22 Stunden verspätet waren. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine derartige Verspätung mit einer Annullierung im Sinne der vorgenannten Verordnung gleichzusetzen sei, weshalb ein Anspruch auf die dort vorgesehene Ausgleichszahlung bestehe.
Rechtlicher Hintergrund: Reisevertragsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert im Sinne vorgenannter Vorschrift angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfracht- unternehmens durchgeführt wird, also wenn mit Ausnahme der Abflugzeit alle anderen Elemente des Fluges unverändert bleiben. Für den Fall, dass die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen Flug befördert werden, kann nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs jedoch davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in vorgenannter Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fluggäste ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ein Ausgleichsanspruch der Fluggäste ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Ein technisches Problem bei einem Flugzeug stellt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes jedoch keinen „außergewöhnlichen Umstand“ in vorgenanntem Sinne dar. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn das technische Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden können.
Ausblick
Im Ergebnis führt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dazu, dass auch Fluggästen ein pauschaler Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 EUR bis 600,00 EUR zustehen kann, wenn ihr Flug mindestens 3 Stunden verspätet ist. Wenn Sie eine Verspätung bei Ihrem Flug hinnehmen mussten, sprechen Sie uns an und wir geben Ihnen eine Einschätzung der Ihnen möglicherweise zustehenden Ausgleichsansprüche.