BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13. April 2011, Az. VIII ZR 220/10, entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.
Sachverhalt
Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Rechtlicher Hintergrund: Allgemeines Zivilrecht und Kaufrecht
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind
Die Unanehmlichkeiten des Verkäufers sind bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes zu berücksichtigen
Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ausblick
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die Auslegung der Umstände des Einzelfalls vor dem Hintergrund der vom deutschen Gesetzgeber umgesetzten EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu erfolgen hat. Die Position des Verkäufers im Bereich des Nacherfüllungsverhältnisses ist etwas gestärkt, auch wenn dieser – wie vorliegend – Unternehmer ist. Zumutbare Anstrengungen im Rahmen der Nacherfüllung muss der Käufer hinnehmen. Solange keine anderweitige, für den Käufer günstigere, vertragliche Regelung getroffen wurde – was in der Praxis ohnehin vergleichsweise selten vorkommen dürfte –, sollte dieser bei der Bestimmung des Leistungsortes für die Nacherfüllung die ihm selbst entstehenden Umstände besonders sorgfältig ermitteln und prüfen. Anderenfalls droht eine nicht hinreichend sorgfältig geprüfte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen zu werden, auch wenn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers der Sache nach – aber eben an einem anderen Ort – tatsächlich besteht.