In einer neueren Entscheidung vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden, dass es tatsächlich nicht strafbar ist, wenn der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen anderen dazu veranlasst, sich selbst zu bezichtigen. Damit kehrt das Oberlandesgericht Stuttgart zur herrschenden Rechtsauffassung zurück, die bis zur Entscheidung des 2. Strafsenats vom 23.07.2015 (Aktenzeichen 2 Ss 94/15) gegolten hatte.
Der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart sieht in der Selbstbezichtigung des angeblichen Fahrzeuglenkers keine anstiftungsfähige Tat, da die Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde grundsätzlich straflos ist. Der tatsächliche Fahrzeuglenker hat sich auch nicht wegen falscher Verdächtigung, begangen durch den angeblichen Fahrzeuglenker, schuldig gemacht da er keine Herrschaft über die Selbstbezichtigung besessen hat. Damit fehlt es an der notwendigen Tatherrschaft. Der angebliche Fahrzeuglenker hat die Sachlage überblickt und vollverantwortlich gehandelt. Der angebliche Fahrzeuglenker wurde zu seiner Selbstbezichtigung allenfalls angestiftet; die Anstiftung zu einer Selbstbezichtigung ist aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts straflos.
Es empfiehlt sich somit in jedem Fall, fachkundigen Rat bei den Rechtsanwälten Petermann-Knipp & Partner einzuholen.