Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juli 2013 ein in der Praxis häufig auftretendes Problem im Unterhaltsrecht für volljährige Kinder entschieden.
Die inzwischen volljährige Antragstellerin lebt seit 2003 im Haushalt ihrer Mutter, die Eltern leben getrennt. Im Jahr 2007 erwarb sie die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend ging sie als ungelernte Kraft verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika in Erwartung, so Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Ihren Unterhaltsbedarf deckte sie von 7/2007 bis 7/2010 selbst. Im August 2010 begann sie ihre Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.
Das Familiengericht hat den Vater dazu verpflichtet, ab September 2010 rückständigen Ausbildungsunterhalt und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich € 218,82 zu bezahlen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht die Verpflichtung des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das Kind nachhaltig diese Obliegenheit, verliert es seinen Unterhaltsanspruch.
Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch die Aufnahme einer Erstausbildung mit 3-jähriger Verzögerung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch keine Verletzung der Obliegenheit darstellen muss.
Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit ihre Motivation und das Interesse an dem Berufsbild nachzuweisen. Wenn derartige Tätigkeiten im Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes aufgenommen werden, bedeutet dies daher jedenfalls keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung.
Beschluss vom 03.07.2013 – XII ZB 220/12
FAZIT:
Es kommt in derartigen Fällen zur Begründung des Unterhaltsanspruches darauf an, dass die zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeiten der Vorbereitung auf die bereits ursprünglich ins Auge gefasste Ausbildung dienen.