Gerade im bei Privatkäufen bzw. -verkäufen eines Kraftfahrzeuges kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Ein besonderes Spannungsfeld stellen Aussagen über Eigenschaften eines Fahrzeuges, zum Beispiel zur Frage der Unfallfreiheit, und der Ausschluss der Mängelgewährleistung dar.
Problemstellung:
Da § 475 BGB bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern (also Privatpersonen, die nicht zu gewerblichen oder selbstständig-beruflichen Zwecken handeln) keine Anwendung findet, kann die Mängelgewährleistung ausgeschlossen werden. Dies geschieht üblicherweise mit dem Hinweis, dass das „Fahrzeug unter Ausschluss der Mängelgewährleistung“ verkauft wird, teilweise mit dem Zusatz „Gebraucht gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“. Hat das erworbene Fahrzeug dann nicht die vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften, so kann der Käufer im Grundsatz weder Nachbesserung verlangen noch kann er vom Vertrag zurücktreten.
Auf der anderen Seite werden häufig Aussagen zu bestimmten Eigenschaften des Fahrzeuges getroffen. Besonders häufig ist die Frage von Vorschäden, insbesondere Unfallschäden, Thema bei den Verkaufsverhandlungen. Häufig ist strittig, wie diese zu bewerten sind.
Rechtliche Analyse:
Am käuferfreundlichsten ist die Auslegung als Garantie. In diesem Fall hat der Verkäufer verschuldensunabhängig für die garantierte Beschaffenheit einzustehen. Hat der Verkäufer die Unfallfreiheit garantiert, so stellt ein vorangegangenes Unfallereignis einen Mangel dar, für den der Ausschluss nicht greift. Eine Garantie muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden, was in den meisten Fällen nicht vorliegt. Der Passus „unfallfrei“ ist im Zweifel nicht als Garantie zu verstehen (vgl. BGH NJW 2007, 1346 ff)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht grds. von einer sogenannten „Beschaffenheitsvereinbarung“ aus (vgl. OLG Jena, Urteil 20.12.2007, Az.: 1 U 535/06). Diese kann von einem Gewährleistungsausschluss erfasst sein. Allerdings wird der Gewährleistungsausschluss in einem solchen Fall so auszulegen sein, dass er nur gilt, soweit „in diesem Vertrag keine anderslautenden Vereinbarungen“ getroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az: VIII ZR 117/12), sodass die Beschaffenheitsvereinbarung hiervon ausgenommen wäre.
Ist zum Beispiel zur Unfallfreiheit eine absolute Aussage getroffen worden, ohne z.B. eine Beschränkung auf die Besitzzeit der Verkäufers, so wird der Verkäufer für diesen Mangel regelmäßig einzustehen haben.
Praktische Konsequenzen:
Wollen Sie ein Kfz gebraucht privat verkaufen, sollten Sie im Kaufvertrag nur Aussagen treffen, die Sie tatsächlich überblicken können. Insbesondere zur Frage der Unfallfreiheit sollte im Zweifel keine Aussage getroffen werden, eine Einschränkung „während der eigenen Besitzzeit“ sollte explizit in der Vertragsurkunde festgehalten werden. Eine andere Möglichkeit stellt die Formulierung „unfallfrei laut Vorbesitzer“ dar, die nach Meinung des LG Düsseldorf (Urteil vom 09.11.2011, Az: 18b O 16/11) keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Beide Möglichkeiten weisen jedoch Risiken auf, denn auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung kann im Einzelfall ein erheblicher Unfallschaden zur Sachmängelhaftung führen, wie der BGH mit Urteil vom 12.03.2008 (Az: VIII ZR 253/05) entschied.
Wollen Sie ein Kfz gebraucht privat erwerben, so sollten Sie sich das Fahrzeug genau ansehen und auf deutliche Formulierungen achten, sich wichtige Eigenschaften im Zweifel garantieren lassen. So können Sie bereits im Vorfeld späteren Problemen begegnen.
Sollte es dennoch im Nachhinein zum Streit kommen oder Sie bei der Vertragsgestaltung Beratung benötigen, so stehen Ihnen unsere Anwälte fachkundig zur Verfügung.