Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach GewSchG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass mittels Facebook übermittelte Drohungen ein Verbot der Kontaktaufnahme und Annäherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen können.
OLG Hamm Urteil vom 25.04.2013 Az. 2 UF 254/13
Sachverhalt
Antragsteller sind eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn. Beide leben in Gladbeck. Die Antragsgegnerin aus Oberhaching ist eine Bekannte der Familie, insbesondere eines Bruders der Antragstellerin. Weil die Antragsgegnerin annahm, von diesem betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragsteller im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und den Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. andere Mitglieder der Familie „kalt zu machen“, der Mutter und ihrem Sohn „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“.
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich können Maßnahmen nach §§ 1 ff. des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) getroffen werden, um die verletzte Person vor weiteren bzw. vor zu befürchtenden Verletzungen, Bedrohungen und Belästigungen zu schützen. Dabei kann eine Maßnahme nach dem GewSchG grundsätzlich gegen jeden gerichtet werden, der eine andere Person i.S.d. § 1 GewSchG verletzt, bedroht oder belästigt.
Die Entscheidung des OLG
Aufgrund der Einträge der Antragsgegnerin bei Facebook hat das AG – Familiengericht – Gladbeck unterschiedliche Maßnahmen getroffen. So ist es der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern sowie sich den Antragstellern näher als 30 m zu nähern. Der Antragsgegnerin ist es ebenfalls untersagt, mit den beiden Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook.
Das OLG Hamm hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von der Antragsgegnerin von ihrem Facebook-Account an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens der Antragsteller und weiterer Familienmitglieder in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, auch eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat würde die Drohungen nicht rechtfertigen. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch weitere Drohungen ausgesprochen habe, seien die Anordnungen jedoch zu befristen.
Ausblick
Die Entscheidung des OLG Hamm trägt den neuen Gefahren und Bedrohungen Rechnung, die durch die täglich wachsenden Möglichkeiten des Internets entstehen. Im Schutz der Anonymität bzw. der so zu umgehenden persönlichen Konfrontation scheinen die Verfasser von Drohungen und Belästigungen immer weniger Skrupel zu haben. Doch auch über das Internet und Kommunikationsplattformen wie Facebook und Twitter ausgesprochene Bedrohungen und Belästigungen können die Betroffenen unter den Schutz des GewSchG stellen.
Unsere Rechtsanwälte in Böblingen stehen Ihnen im Fall der Fälle mit kompetenter Beratung zur Seite.