Vorschadenseinwand: Nachweis der Schadensfreiheit vor dem Unfall
In letzter Zeit versuchen Haftpflichtversicherer vermehrt sich ihrer Einstandspflicht durch den Vorschadenseinwand zu entziehen. Liegen unreparierte Vorschäden vor und kann aus diesem Grunde nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der streitgegenständliche Schaden vom konkreten Unfall oder einem früheren Unfallereignis stammt, so kann der Versicherer damit durchdringen. Gleiches gilt für die Frage der merkantilen Wertminderung, welche jüngst das AG Aalen zu entscheiden hatte.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war klar, dass der zu reparierende Unfallschaden auf den Unfall zurückging. Der Geschädigte verlangte über die Reparaturkosten hinaus den Ausgleich der merkantilen Wertminderung, also des Betrages, um den das Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf Grund der Kategorisierung als „Unfallfahrzeug“ am Gebrauchtwagenmarkt voraussichtlich weniger erzielt.
Der vom Geschädigten eingeschaltete Kfz-Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten ausgeführt, Vorschäden seien „nicht bekannt“. Hierauf erhob der Versicherer den Vorschadenseinwand. Der Geschädigte berief sich derweil auf verschiedene Zeugen, welche vor Gericht die Schadensfreiheit des Fahrzeuges vor Gericht bezeugten.
Entscheidungsgründe:
Das AG Aalen kam in seinem Urteil vom 14. Januar 2014(AZ.: 8 C 461/12) zu der Überzeugung, dass der Vorschadenseinwand nicht durchgreift. Maßstab ist hierbei jedoch § 286 ZPO, es ist der „Vollbeweis“ zu erbringen, dass das Fahrzeug vor dem Unfall schadensfrei war. Das Gericht darf demnach „keine vernünftigen Zweifel“ daran haben, dass kein Vorschaden vorgelegen hat.
Im konkreten Fall ist dieser Nachweis gelungen. Das Gericht führt aus, dass die pauschale Aussage des Sachverständigen „Vorschäden nicht bekannt“ eine mehr oder weniger standardisierte Vorformulierung sei, aus der sich keine konkreten Anhaltspunkte für Vorschäden ergäben. Hilfreich war dennoch, dass der Geschädigte Zeugen aufbieten konnte, die konkrete Angaben über den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall tätigen konnten. Die Wertminderung wurde daher zugesprochen.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Unfallgeschädigter gut daran tut, „Vorsorge“ zu treffen. Ein Unfallereignis kommt plötzlich und bringt den Nachteil mit sich, dass der Zustand vor dem Unfall sich meist nicht rekonstruieren lässt. Daher tut ein KFZ-Besitzer gut daran, den Zustand seines Fahrzeuges regelmäßig (z.B. durch Lichtbilder) dokumentieren zu lassen und unabhängige Zeugen (im vorliegenden Fall des AG Aalen den Waschstraßenbetreiber) an der Hand zu haben. Hatte ein Fahrzeug bereits einen Vorschaden, der ordnungsgemäß repariert wurde, sollten die Belege hierzu immer verfügbar sein. So können sich Probleme und Verzögerung bei der Schadensregulierung besser vermeiden lassen.
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