Entlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen
Ab dem 01.01.2020 werden Angehörige von Pflegebedürftigen stark entlastet. Bisher wurden Kinder im Rahmen des sogenannten Elternunterhaltes oftmals von dem zuständigen Sozialamt (Landratsamt) in Anspruch genommen, soweit die Eltern Leistungsbezieher nach dem SGBXII sind. Der Unterhaltsanspruch nach dem BGB ist auf den Sozialhilfeträger übergegangen und wurde dort geltend gemacht. Sogenannte Hilfe zur Pflege.
Eine Unterhaltsverpflichtung bestand in der Regel auch dann, wenn seit Jahrzehnten kein Kontakt zwischen Eltern und Kindern bestand.
Die Belastung der Kinder im Rahmen des Elternunterhalts reduziert sich künftig sehr stark.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz soll die Situation für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe, aber auch in der Eingliederungshilfe und dem Sozialen Entschädigungsrecht wesentlich verbessert werden. Verdienen die betroffenen Unterhaltsverpflichteten im Jahr bis zu 100.000 Euro, müssen sie dem Sozialamt die entstandenen Kosten für die Pflege in der Regel nicht mehr erstatten.
Die Gesellschaft erkennt die Belastungen von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen an und bietet eine solidarische Entlastung.
Bei Fragen zum Elternunterhalt oder sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt stehen Ihnen unsere Fachanwälte der Kanzlei Petermann & Partner mbB in Böblingen im Familienrecht gerne zur Verfügung.