Im vergangenen Jahr scheiterte der Vorstoß, Arbeitgeber zu verpflichten, ihren Arbeitnehmern das Arbeiten im Home Office bzw. mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Nunmehr wird durch die neue SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit einer bloßen Verordnung, nicht durch ein formelles Gesetz eine Verpflichtung der Arbeitgeber statuiert, ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Home Office anzubieten und zu ermöglichen.
So wird im Rahmen einer Verordnung in die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der Arbeitgeber und die betriebliche Organisationshoheit eingegriffen.
Wörtlich wird hierzu ausgeführt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Offen bleibt jedoch, wann zwingenden betriebsbedingten der Gründe anzunehmen sind und wie die Einhaltung kontrolliert werden soll. Ebenso wenig wurde ein subjektives Klagerecht der Arbeitnehmer auf Home Office statuiert.
Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Expertin im Arbeitsrecht Frau Rechtsanwältin Dr. Knipp, der Kanzlei Petermann & Partner mbB aus Böblingen gerne zur Verfügung.