Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens verändert sich auch unser Berufsleben. Viele Unternehmen haben bereits Kurzarbeit angemeldet oder werden diese in den kommenden Tagen anmelden.
Dies trifft alle Mitarbeiter und hat für jeden Einzelnen wirtschaftliche und persönliche Folgen. Für eine Personengruppe kann die Kurzarbeit besonders langfristige und nachhaltige Folgen haben. Werdende Eltern.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Angestellten grundsätzlich das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ist nur in den abschließend aufgezählten Einzelfällen möglich. Kurzarbeitergeld wird bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Wird also während der Schwangerschaft Kurzarbeit angeordnet, so wird das Kurzarbeitergeld mit einem Einkommen von „0“ gewertet. Sollte die Arbeit nicht auf Null reduziert werden, sondern teilweise weitergearbeitet werden, wird das sogenannte Kurzgeld neben dem Kurzarbeitergeld ausbezahlt. DAs Kurzgeld stellt Gehalt dar und wird bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt. Da eine Verschiebung des Bemessungszeitraums grds. bei Kurzarbeit nicht möglich ist, wird dies nachhaltige Folgen haben.
Ein Lichtblick: Bei der Berechnung des Mutterschutzgeldes bleibt der Zeitraum der Kürzung des Lohns wegen Kurzarbeit unberücksichtigt.
Bei Weiteren Fragen stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Partner mbB in Böblingen gerne telefonisch zur Verfügung.