Entschädigungsanspruch einer angeblich als zu dick abgelehnten Bewerberin
Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil v. 12.06.2014, Az. 6 CA 22/13
Sachverhalt
Die Klägerin hatte sich im Sommer 2012 bei einem Verein aus dem Gesundheitsbereich um die Stelle als Geschäftsführerin beworben. Nach dem positiven Ablauf eines ersten Vorstellungsgesprächs wurde ein zweiter Gesprächstermin vereinbart. Vor dem geplanten weiteren Vorstellungsgespräch schrieb stellvertretende Vorsitzende und kommissarische Geschäftsführerin des Vereins die Klägerin an und fragte sie, was dazu geführt habe, dass sie kein „Normalgewicht“ habe. In ihrem jetzigen Zustand wäre die Klägerin natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport konterkarieren. Daraufhin erschien die Klägerin nicht mehr zu dem vereinbarten zweiten Termin.
Im Wege der Klage verlangte die Klägerin von dem Verein und der stellvertretenden Vorsitzenden Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Als Stellenbewerberin sei sie wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt worden. Hilfsweise wurden die geltend gemachten Ansprüchen auch auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gestützt.
Rechtlicher Hintergrund
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) –auch Antidiskriminierungsgesetz genannt soll eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität einer Person verhindern bzw. sanktionieren. Sofern ein Arbeitgeber gegen dieses Benachteiligungsverbot verstößt, steht dem Arbeitnehmer oder auch einem Stellenbewerber gem. § 15 Abs. 1 AGG ein Schadenersatzanspruch zu.
Die Entscheidung
Das Arbeitgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für den Anspruch notwendige Voraussetzung der Diskriminierung wegen einer Behinderung nicht vorliege. Die Klägerin sei unstreitig nicht behindert und bei einer Größe von 1,70 m und einem Gewicht von 83 kg tatsächlich nicht so übergewichtig, dass eine Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne in Betracht käme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der beklagte Verein von einer Behinderung im Rechtssinne ausgegangen ist.
Der Anspruch ist auch nicht wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegeben. Ein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Das Gericht hielt es nicht für erwiesen, dass die Klägerin in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes nicht eingestellt worden ist. Immerhin sei die Klägerin nach dem ersten Vorstellungsgespräch zu einem weiteren Termin eingeladen worden, welches sie aufgrund eigener Entscheidung nicht mehr wahrgenommen hatte.
Sofern der beklagte Verein sich bei der Entscheidung über die Stellenvergabe auch von dem äußeren Erscheinungsbild der Klägerin und ihrer Abneigung, sich hierüber auszutauschen, bestimmen ließ, sei darin kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu sehen.