OLG Schleswig: Fehlender Fahrradhelm kann zu Anspruchskürzung führen
Nachdem bislang die Obergerichte nur in Ausnahmefällen (u.a. Rennradfahrer) eine Anspruchskürzung bei fehlendem Radhelm angenommen haben, hat nun erstmals ein Oberlandesgericht eine Mithaftung des normalen Straßenradfahrers angenommen. In seinem Urteil vom 05.06.2013 (Az.: 7 U 11/12) hat das OLG Schleswig die Kürzung befürwortet, wenn die Verletzungen bei Tragen eines Sturzhelmes vermindert worden wären.
Sachverhalt
Die Klägerin war mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, der Unfallgegner (Beklagter Ziff. 1) parkte am rechten Fahrbahnrand. Kurz bevor die Klägerin auf Höhe des Fahrzeuges weilte, öffnete der Beklagte Ziff. 1 plötzlich die Tür, sodass die Klägerin dagegen prallte und stürzte. Beim Sturz auf den Hinterkopf zog sie sich schwere Kopfverletzungen zu, die durch einen Sturzhelm laut Sachverständigem zwar nicht völlig verhindert worden, jedoch deutlich weniger gravierend ausgefallen wären.
Das LG Flensburg ging von einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten aus, während das OLG den Anspruch um 20 Prozent kürzte. Das Gericht ließ die Revision zum BGH ausdrücklich zu.
Rechtliche Analyse
Eine gesetzliche Helmpflicht besteht in Deutschland nicht. Ein Verkehrsverstoß fällt der Klägerin somit nicht zur Last. Das Berufungsgericht stuft das Tragen eines Helmes hingegen als „Obliegenheit“ ein, quasi als Verpflichtung gegenüber sich selbst. Ausgangspunkt ist, dass dem Radfahrer im Straßenverkehr ein besonderes Verletzungsrisiko drohe und ein Sturzhelm wissenschaftlich anerkannt einen wirksamen Schutz vor Kopfverletzungen biete. Dies sei auch zwischenzeitlich im allgemeinen Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer verankert. Da sich der fehlende Schutz auf die Unfallfolgen kausal ausgewirkt hat, war der Anspruch daher zu kürzen. Obwohl das Berufungsgericht den Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 als grob fahrlässig einstuft, wurde der Mithaftungsanteil auf 20 Prozent festgesetzt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Mithaftung ausschließlich für den Personenschaden gelten dürfte. Hinsichtlich des Sachschadens (Schaden am Fahrrad und evtl. am Kraftfahrzeug) hat sich das Tragen des Helmes nicht ausgewirkt. Konsequenterweise müsste die Haftungsquote daher 100 zu 0 lauten, der fehlende Schutzhelm bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durch einen Abschlag (hier 20 Prozent) berücksichtigt werden.
Fazit
Das Urteil hat praktische Auswirkungen und könnte auch bei anderen Obergerichten einen Rechtsprechungswandel bewirken. Radfahrer sollten die Entwicklung beachten und im eigenen Interesse nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus haftungsrechtlichen Aspekten auf das Tragen eines Helms nicht verzichten. Wichtig ist, dass sich das Fehlen des Helmes ursächlich auf die Verletzungen auswirken konnte.
Für Fragen zu diesen und anderen straßenverkehrsrechtlichen Komplexen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.
Update
Mit Urteil vom 12.02.2014 (Aktenzeichen: 14 U 113/13) hat sich das OLG Celle gegen die Rechtsansicht des OLG Schleswig gestellt und hat eine Anspruchskürzung wegen Nichttragens eines Schutzhelms abgelehnt, obwohl dieser die unfallbedingten Verletzungen verhindert oder stark gemindert hätte. Nur wenn ein „gesteigertes Gefährdungspotenzial“ bestehe, beispielsweise bei einem Rennradfahrer mit sportlichen Ambitionen oder bei einem unerfahrenen Verkehrsteilnehmer, komme eine Kürzung in Betracht.
Die Entwicklung der Rechtsfrage dürfte dennoch interessant bleiben, das letzte Wort ist hier sicher nicht gesprochen. Informieren Sie sich daher nach einem Unfall bei einem spezialisierten Anwalt. Für Fragen zu diesen und anderen straßenverkehrsrechtlichen Komplexen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.