Mit einer seit langem erwarteten weiteren Entscheidung hat der EuGH erneut die Fluggastrechte gestärkt (Aktenzeichen C-11/11). Verpasst ein Fluggast infolge einer auch nur geringen Verspätung seinen Anschlussflug und erreicht er dann erst mit einer über 3-stündigen Verspätung seinen Zielort, hat er nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) den üblichen pauschalen Ausgleichsanspruch zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR je nach Länge der Flugstrecke. In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH entschieden, dass die Verspätung am Endziel ausschlaggebend ist, da der Fluggast dort den Zeitverlust und damit die ausgleichspflichtigen Unannehmlichkeiten erleidet. Es ist deshalb für den Ausgleichsanspruch unerheblich, ob der Zubringerflug nur eine Verspätung von unter 3 Stunden hatte.