Gemeinsames Sorgerecht – auch ohne Zustimmung der Mutter
Mit Wirkung zum 19.05.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten.
Gesetzesänderung
§ 1626a BGB
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Rechtlicher Hintergrund: Stärkung der Rechte des Vaters
Hintergrund der neuen Regelung ist die Stärkung der Rechte des Vaters. In der bisherigen Fassung des § 1626a BGB war der Vater, soweit er mit der Mutter nicht verheiratet war, darauf angewiesen, dass die Mutter ebenfalls eine Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. Nr. 1 BGB abgibt. Der Vater konnte ohne die Zustimmung der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Mit dem neu eingefügten § 1626a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB steht dem Vater nunmehr die Möglichkeit zu, einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts zu stellen.
Die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf den Kindsvater erfolgt, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Hierbei besteht sogar eine gesetzliche Vermutung für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn die Mutter keine Gründe vorbringen kann, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung gibt es nur eine Voraussetzung für die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf den Vater: Das Kindeswohl darf nicht entgegenstehen. Eine Zustimmung der Mutter ist nicht erforderlich.
Ausblick
Die neuerliche Stärkung und Ausweitung der Rechte des Vaters nicht miteinander verheirateter Eltern sind zu begrüßen. Der Vater ist nicht mehr darauf angewiesen, dass die Mutter der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zustimmt.
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