OLG Frankfurt am Main: Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist unzulässig hier Blitzer
zu OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister rechtswidrig ist. Bußgeldbescheide, die auf einer solchen Verkehrsüberwachung beruhen, insbesondere auf Aufnahmen von Blitzern, sind rechtswidrig.
Zum Sachverhalt
Die Geschwindigkeitsüberwachung wurde von der Gemeinde auf einen privaten Dienstleister übertragen. Die Gemeinde hatte mit dem Dienstleister einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der “Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen. Ein Angestellter des Dienstleisters wurde mit der Geschwindigkeitsmessung beauftragt.
Dem Betroffenen wurde das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen und ein Bußgeldbescheid erlassen.
Zum Verfahren
Der Betroffene wurde vor dem Amtsgericht freigesprochen. Der Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde konnte eine hoheitliche Aufgabe wie die Verkehrsüberwachung nicht im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung auf einen privaten Dienstleister übertragen. Die auf dieser Grundlage ermittelten Verstöße konnten nicht Gegenstand von Bußgeldbescheiden sein.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen. Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung sei rechtswidrig gewesen, da die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. In der Folge habe kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen.
Fazit
Die Verkehrsüberwachung dar ausschließlich durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation erfolgen. Die Arbeitnehmerüberlassung von Angestellten eines privaten Dienstleisters sei rechtswidrig. Die Messung könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.
Damit könnte auch Ihr Bußgeldbescheid aufgrund der fehlerhaften Übertragung der Messung auf Dritte rechtswidrig sein. Von wem die Messung tatsächlich durchgeführt wurde, ist in aller Regel auf den ersten Blick nicht erkennbar. Ihr Spezialist für Verkehrsrecht der Anwaltskanzlei Petermann & Partner mbB in Böblingen kann dies im Rahmen der Akteneinsicht überprüfen und sie erfolgreich vertreten.
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 12. November 2019 .