Haftung eines Azubi für die Verletzung eines Arbeitskollegen
LAG Hessen, Urteil vom 20.8.2013 – 13 Sa 269/13
Sachverhalt
Bei den Parteien handelte es sich um zwei Auszubildende eines KFZ-Werkstattbetriebes. Im Februar 2011 war der Beklagte mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Dabei war er ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des rund 10 Meter entfernt stehenden Klägers. Das Gewicht traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Dies führte zu einer Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung, welche mehrfach operiert werden mussten und aufgrund derer dem Kläger schließlich eine künstliche Augenlinse eingesetzt wurde. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens.
Er Kläger hat vom dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung begehrt, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss.
Rechtlicher Hintergrund
Im Arbeitsrecht ist die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, gegenüber den im sonstigen Schuldrecht geltenden Grundsätzen regelmäßig erheblich modifiziert. Danach hat der Arbeitnehmer regelmäßig nur für vorsätzlich, jedoch nicht für fahrlässig verursachte Schäden persönlich einzustehen. Diese Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt dabei für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Hessische LAG haben der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € verurteilt. Dabei war das Landesarbeitsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt habe.
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung seien im vorliegenden Fall jedoch nicht heranzuziehen, weil es sich bei dem Wurf des Auswuchtgewichtes gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Dabei hätte der Beklagte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes waren insbesondere die erlittenen Schmerzen, die dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensführung des zum Tatzeitpunkt erst 18-jährigen Klägers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts zu berücksichtigen.