Anpassung der „Düsseldorfer Tabelle“ 2015
Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015
Kindesunterhalt
Der bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nach der „Düsseldorfer Tabelle“ notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro.
Der Kindesunterhalt wird zum 01.01.2015 zunächst nicht erhöht werden, da sich dieser nach dem durch das Bundesfinanzministerium noch festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen, demnach wird auch der Kindesunterhalt auch erst im Laufe des Jahres 2015 erhöht werden. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.
Trennungs- und Ehegattenunterhalt sowie Unterhalt gegenüber Volljährigen und Eltern
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung)
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 Euro 1.080 Euro
Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung)
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 Euro 880 Euro
anderen volljährigen Kindern: 1.200 Euro 1.300 Euro
Ehegatte oder
betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: 1.100 Euro 1.200 Euro
Eltern: 1.600 Euro 1.800 Euro