EuGH: Kein Führerschein-Tourismus von Fahranfängern
Mit Urteil vom 19.05.2011, Az. C-184/10 hat der EuGH entschieden, dass Fahranfänger ihren Führerschein nicht einfach im Ausland machen dürfen. Die Fahrerlaubnis ist nur dann in Deutschland gültig, wenn der Fahrer mindestens sechs Monate in dem anderen Land gelebt hat. Damit schoben die Richter dem vor allem bei Fahranfängern und Verkehrssündern beliebten «Führerschein-Tourismus» einen Riegel vor (Az.: C-184/10).
Allgemeiner Hintergrund
Junge Leute aus Grenzgebieten machen ihren Führerschein häufig im Nachbarland, wenn dort die Fahrstunden preiswerter sind – in Polen oder Tschechien können sie nach Schätzungen bis zur Hälfte der Kosten sparen. Auch Punktesünder, die wegen zu schnellen Fahrens oder Alkohol am Steuer ihre Fahrerlaubnis verloren haben, machen in Polen oder Tschechien den Führerschein neu – um in Deutschland die Fahrtauglichkeitsprüfung («Idiotentest») zu umgehen. Die Vorschriften in einigen EU-Ländern sind großzügiger als hierzulande.
Kenntnisse und Eignung des Fahrerlaubnisinhabers können zweifelhaft sein
Schon mehrfach sind die EU-Richter dagegen vorgegangen. Sie entschieden bereits, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zum Beispiel wegen Trunkenheitsfahrten entzogen wurde. Dies gelte auch für Fahranfänger, die nicht längere Zeit in dem anderen Land gelebt haben, heißt es in dem aktuellen Urteil. «Es ist möglich, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt», so die Richter.
Konkreter Sachverhalt
Der EuGH wies die Klage einer Frau aus Bayern ab, die in der Nähe von Bamberg wohnt. Sie hatte im benachbarten Tschechien ihren ersten Führerschein gemacht. Diesen erkannten die Behörden in Bayern aber nicht an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legte die Klage dann dem obersten europäischen Gericht vor.
Rechtlicher Hintergrund: Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen bleibt unberührt
Die Klägerin argumentierte, sie habe keine Verkehrsverstöße begangen und der tschechische Führerschein sei ihr erster überhaupt. Die Richter entschieden sich jedoch für einen harten Kurs. Sie erklärten aber zugleich, dass grundsätzlich die EU-Staaten Führerscheine gegenseitig anerkennen müssten.
Ausblick
Der EU-Führerscheintoursimus wird durch die Entscheidung des EuGH deutlich erschwert – denn immerhin muss der Inhaber des Führerscheins mindestens sechs Monate Aufenthalt in dem ausstellenden Land nachweisen können. Dennoch wird gemäß des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in der EU Spielraum für die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse verbleiben. Bei Ihrer individuellen Frage zum Verkehrsrecht und zu Fragen rund um den Führerschein helfen wir Ihnen gerne weiter – gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Literatur.