Kein Handyverstoß bei Start-Stopp-Automatik
Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Mobilfunkverstößen haben weiter Hochkonjunktur. Verboten ist jedes „Benutzen“ des Mobiltelefons während der Fahrtvorgangs. Dass diese sehr weite Regelung dennoch ihre Grenzen hat, zeigt ein Urteil des OLG Hamm vom 09.09.2014 (Az: 1 RBs 1/14).
Sachverhalt: Start-Stopp-Automatik an der Ampel
Das Amtsgericht Dortmund hatte den Betroffenen wegen eines Mobilfunkverstoßes verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen war der Betroffene mit seinem PKW an einer Ampel bei Rotlicht zum Stehen bekommen. Da das Fahrzeug über eine sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ verfügt, sei der Motor ausgegangen. Während der Standzeit nahm der Beschuldigte das Mobiltelefon in die Hand, hielt es ans Ohr und telefonierte. Vor dem erneuten Anfahren hatte er das Gespräch beendet und das Mobiltelefon weggelegt, ehe er wieder angefahren war.
Rechtliche Würdigung: Nach Abschaltung des Motors kein Fahrvorgang mehr
Das AG Dortmund hatte ausgeführt, der Fahrvorgang dauere bei einer Start-Stopp-Automatik an, da der Betroffene durch das Treten des Bremspedals noch am Straßenverkehr teilnehme. Dieser Rechtsansicht widersprach das OLG Hamm. Es gebe nach der gesetzlichen Wertung keinen Unterschied zwischen einem automatisierten und einem manuellen Abschalten des Motors. Diese Ansicht ist nach Ansicht des Verfassers auch zutreffend, da auch bei einer manuellen Abschaltung teilweise ein Bremsvorgang vorliegen kann, ohne dass ein Betrieb des Fahrzeuges vorliegt. Das OLG Hamm würdigt die Tatsache, dass bei einer Start-Stopp-Automatik das Fahrzeug durch Treten des Gaspedals durch eine bewusste Handlung wieder in Gang gesetzt werden müsse, mithin kein Unterschied zur Inbetriebnahme durch einen Zündschlüssel bestehe.
Konsequenz für die Praxis
Für Mobilfunkverstöße an einer Ampel kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Motor an- oder abgeschaltet war. Können hierzu keine sicheren Feststellungen getroffen werden, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt.
Bei dieser Gelegenheit ist auf eine weitere Entscheidung des OLG Köln vom 07.11.2014 hinzuweisen, welche klarstellte, dass eine bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons noch kein „Benutzen“ darstelle. Eine bloße Ortsveränderung beinhalte keine spezifische Nutzung der Funktion des Mobiltelefons. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Fahrerin das klingelnde Handy aus der Handtasche gezogen und an den Beifahrer weitergereicht. Dies stellte nach Ansicht der Kammer keinen Benutzungsvorgang dar.
Sollten Sie von einer Verkehrsordnungswidrigkeit betroffen sein, so wenden Sie sich rechtzeitig an unsere im Bereich Verkehrs- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Petermann & Partner in Böblingen.