BGH: Keine generelle vertragliche Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 11. Mai 2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat, AktenzeichenVIII ZR 289/09.
Sachverhalt
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Rechtlicher Hintergrund: Allgemeines Zivilrecht, Stellvertretungsrecht
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Ausblick
Inhaber von ebay-Konten können aufatmen: Auch bei unsorgfältiger Verwahrung der Zugangsdaten führt die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos durch Dritte noch nicht zu einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung des Kontoinhabers. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof ist klar gestellt, dass auch beim Abschluss von Kaufverträgen via ebay die Vorschriften des Stellvertretungsrechts Anwendung finden. Danach kann ein Dritter den Inhaber des Mitgliedschaftskontos, denn dieser soll ja Vertragspartner werden, grundsätzlich allein dann wirksam vertraglich verpflichtet, wenn er seine Willenserklärung mit Vertretungsmacht abgegeben hat. Fehlt es wie vorliegend an dieser Bevollmächtigung, kommt eine wirksame Verpflichtigung allein durch eine stillschweigende Erteilung der Vollmacht im Wege der Duldung in Betracht oder indem der Rechtsschein gesetzt wird, dass eine solche Vollmacht besteht (Anscheinsvollmacht). Allerdings hat auch die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber nach diesen Grundsätzen vertraglich verpflichtet ist. Hieran änderen auch die allein zwischen dem Kontoinhaber und ebay geltenden AGB nichts. Wenn Sie unsicher sind, ob der von Ihnen über ebay angeschlossene Kaufvertrag wirksam ist, oder Sie anderweitige Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Kaufvertrag haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie stets unter Berücksichtigung aller relevanten, und insbesondere aktuellen, Gesichtspunkten.