Zur Berücksichtigung eines Lottogewinns beim Zugewinnausgleich
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 277/12.
Sachverhalt
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Der Scheidungsantrag wurde der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten. Die Ehe wurde durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.
Rechtlicher Hintergrund: Zugewinnausgleich anlässlich der Ehescheidung
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes (außer in den Fällen des Todes) nach den §§ 1373 ff. BGB ausgeglichen.
Grundlage dieses Ausgleichs ist der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Nach Berechnung des Zugewinns beider Ehegatten wird die Differenz ausgeglichen. Gem. § 1374 Abs. 2 BGB werden bestimmte Vermögenswerte als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen nicht zu den Einkünften gerechnet, sondern als Anfangsvermögen berücksichtigt.
Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Ausblick
Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und qualifiziert einen Lottogewinn nicht als privilegiertes Anfangsvermögen. Gleichzeitig wird der Ausgleichsberechtigte auch während der Trennungsphase bis zur Zustellung des Scheidungsantrags geschützt. Insoweit wendet der BGH die gesetzlichen Vorgaben des § 1384 BGB konsequent an. Auch künftig wird ein Lottogewinn vor Zustellung des Scheidungsantrags daher bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen bleiben.
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