Kaskorecht: Ein Kreuzungsunfall mit 0,7 Promille kann bereits grob fahrlässig sein
Fährt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration unter Missachtung des Vorfahrtsrechts eines anderen Verkehrsteilnehmers in eine Kreuzung ein, so ist der Rückschluss darauf, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war, zulässig. Dies hat insbesondere für den Fall Gültigkeit, dass ihm die Strecke bekannt war. Der Versicherer kann dann unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit leistungsfrei sein.
Bitte beachten Sie:
Bei mehr als 1,1 Promille (1,1 Promille ist die Alkoholkonzentration, bei welcher in jedem Fall eine Alkoholfahrt im Straßenverkehr vorliegt) wird unwiderleglich vermutet, dass der Alkohol Unfallauslöser war. Ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille bis 1,09 Promille liegt zunächst nur eine – fahrverbotsrelevante – Ordnungswidrigkeit vor. Sofern ein Gericht bei diesen Alkoholkonzentrationen zu dem Ergebnis kommt, dass ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tendenz der meisten Gerichte geht dahin, an die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch bei unter 0,5 Promille ist die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers nicht vollständig ausgeschlossen, hier sind die Gerichte jedoch in der Regel großzügiger (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009, Az: 5 U 698/05).
2 Schäden – 2 x Selbstbeteiligung
Wenn ein Versicherungsnehmer gegen eine Grundstücksmauer stößt, sein Fahrzeug hierbei Schaden nimmt und er dann beim Wegfahren nach kurzer Zeit mit einer anderen Stelle des Fahrzeuges an einer anderen Stelle der Grundstückseinfriedung anstößt, wobei das Fahrzeug abermals Schaden nimmt, so liegen zwei verschiedene Schadensereignisse vor. Der Versicherer ist hier berechtigt, die Selbst- beteiligung zweimal abzuziehen (AG Hersbruck, Urteil vom 26.02.2009, Az: 3 C 1322/08).