Kindesunterhalt, Kindergartenkosten in voller Höhe als Mehrbedarf des Kindes
Bisher hat der BGH (NJW 2008, 2337) die Auffassung vertreten, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro durch die Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden. Nur darüber hinaus liege ein Mehrbedarf des Kindes vor. Diese Rechtssprechung gibt der BGH unter Hinweis auf § 1612 I BGB n. F. nun ausdrücklich auf. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich inzwischen nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, das heißt nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Nach § 27 I SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs, wozu Betreuungskosten nicht zählen. Es spielt dabei keine Rolle, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt geschuldet wird. Soweit in Kindergartenbeiträgen bzw. Betreuungskosten auch Verpflegungskosten enthalten sind, sind diese Anteile herauszurechnen. Sie zählen zum notwendigen Lebensbedarf. Nach der Begründung des BGH sind unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2008, 557) ebenso Beiträge für Sportvereine oder andere Kosten für die verantwortliche Nutzung der Freizeit über den Tabellenbetrag nicht abgedeckt. Neben der Betreuungspflicht einerseits ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern Zugang ebenso zu Vereinen, Teilnahme am kulturellen Leben, Begegnung mit anderen Sprachen etc. zu ermöglichen.