BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach neuer Rechtslage.
Wie lange und in welcher Höhe ein Ehegatte zu nachehelichem Betreuungsunterhalt gem. §1570 BGB verpflichtet ist, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 18. 3. 2009 klargestellt. in dem er sich erstmals mit der seit 2008 geltenden Rechtslage befasst hat. Der XII. Zivilsenat stellte fest, dass vom betreuenden Elternteil in den ersten drei Jahren erzieltes Einkommen zwar überobligatorisch sei, dennoch aber anteilig berücksichtigt werden könne. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes gebe es Betreuungsunterhalt nur noch aus Billig- keitsgründen. Dabei dürfe nicht mehr an das frühere Altersphasenmodell angeknüpft werden und die Zahlungspflicht zum Betreuungsunterhalt damit allein vom Kindesalter abhängig gemacht werde Der Tatrichter müsse vielmehr prüfen, ob im Einzelfall eine volle Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung zu leisten sei. Solche Feststellungen seien vom Instanzgericht nicht hinreichend getroffen worden. Daher hoben die Richter in Karlsruhe das angefochtene Urteil auf und verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urt. v. 18. 3. 2009 – XII ZR 74/08). Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 62 v. 18. 3. 2009, abrufbar unter www.njw.de.