Die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind auch dann zu ersetzen, wenn eine „Billigreparatur“ durchgeführt wurde.
Verschiedene Versicherungsgesellschaften versuchen zunehmend die berechtigten Ersatzansprüche eines Unfallgeschädigten zu reduzieren. Ein beliebtes Mittel ist die „Überprüfung“ von Sachverständigen- gutachten. Die von den Versicherungsgesellschaften beauftragten Organisationen verwenden für ihre Stellungnahmen oftmals Stundenverrechnungssätze, welche von den Versicherungsgesellschaften vorgegeben sind. Dies führt zu teilweise nicht unerheblichen Kürzungen der von den unabhängigen Sachverständigen errechneten Reparaturkosten, welche allein dadurch herbeigeführt werden, dass die in dem Gutachten in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze auf von der Versicherungen vorgegebene Werte reduziert werden. Dies widerspricht in erheblichem Umfange der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit einer im Jahre 2003 veröffentlichten Entscheidung dargestellt, dass ein Geschädigter einen Anspruch auf Erstattung der Stundenverrech- nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat und sich nicht auf die geringeren Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten verweisen lassen muss. Das Landgericht Aachen hat in einem Urteil vom 10.10.2008 – 6 S 69/08 – diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass der Anspruch auf die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch dann besteht, wenn der Geschädigte eine sogenannte Billigreparatur durchführt und sein Fahrzeug günstiger d. h. behelfsmäßig in einer kleinen Werkstatt reparieren lässt. Das Landgericht Aachen hat bestätigt, dass der Verpflichtung zum Ersatz der höheren Stundenverrechnungssätze auch nicht entgegensteht, dass der Geschädigte eine günstige Reparatur gewählt hat und die erhöhten Kosten damit gerade nicht angefallen sind. Diese Ansicht des Landgerichts Aachen ist auch zutreffend, da es zu den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechtes gehört, dass ein Geschädigter einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des ihm zugefügten Schadens besitzt. Er ist hierbei sowohl in der Wahl der Mittel zu Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzbetrages völlig frei. Dies ist seit vielen Jahren ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dem Geschädigten soll demnach bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Nachdem ein Geschädigter in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Ersatzbetrages völlig frei ist, erscheint es auch folgerichtig, dass der Geschädigte auch in der Entscheidung frei ist, nur einen Teil des Betrages zur tatsächlichen Reparatur seines Fahrzeuges zu verwenden. Auch bei der Durchführung einer solchen „Billigreparatur“ steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Zum Nachweis der Höhe dieser Nutzungsentschädigung ist es immer sinnvoll den Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung zu beauftragen.