Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 983/07:
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in der Sache Schultz-Hoff vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechts- vorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen. Die Klägerin war von August 2005 bis 31.01.2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie hat im Juni 2006 einen Schlaganfall erlitten und war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangte mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage unter anderem Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Das Bundesarbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.