Wirtschafts- und Steuerstrafrecht: Verschärfte Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige
Wer Steuern hinterzieht, handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen. So funktioniert das Prinzip der strafbefreienden Selbstanzeige. Doch werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung die Regeln für das Besinnen neu bestimmt. Nach dem Willen des Kabinetts soll künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit werden Steuerhinterzieher, die sich bisher nur „scheibchenweise“ je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt. Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. Der Zeitpunkt war nicht unumstritten. Schließlich geht vor Beginn einer solchen Prüfung regelmäßig eine schriftliche Ankündigung voraus. Künftig soll Straffreiheit deshalb nur dann eintreten, wenn die Selbstanzeige auch vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.
Die alte Rechtspraxis im Steuerstrafrecht gilt bis zur Neuregelung weiter
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung werden übergangsweise Teilselbstanzeigen in dem erklärten Umfang noch zur Straffreiheit führen. Damit soll das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. Um in Zukunft – nach Inkrafttreten der Neuregelung – straffrei zu werden, müssen Steuerhinterzieher allerdings alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklären.
Auf dem Gebiet der wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften wird der Geldwäschetatbestand ausgedehnt
Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Dies entspricht dem internationalen Standard, der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vorgegeben ist. Die Bundesregierung stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland und bietet einen wirksameren Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es ist nicht zustimmungspflichtig.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob sich „Steuersünder“ durch eine restriktivere Handhabung der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht tatsächlich zu einer frühzeitigen und vollumfänglichen Anzeige ihrer Steuervergehen motivieren lassen. Denn immerhin ist denkbar, dass derjenige, der keine (vollständige) Straffreiheit erwarten kann sich möglicherweise gegen die Selbstanzeige entscheidet. Ob es um den Vorwurf einer Steuerstraftat oder eines Delikts des Wirtschaftsstrafrechts wie der Geldwäsche geht, Ihr im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätiger Anwalt begleitet Sie zuverlässig auf dem Weg zu einer optimalen Lösung.