Videoaufzeichnung bei Abstandsverstößen nicht verwertbar
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 11.08.2009 klargestellt, dass durch eine Videoüberwachung ermittelte Beweise einem Beweiserhebungsverbot unterliegen können. In einer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch diese Entscheidung wird der üblichen Methode zur Überwachung von Abstandsverstößen die Grundlage entzogen. Bei den meisten Überprüfungsmaßnahmen zur Ahndung von Abstandsverstößen wird der gesamte fließende Verkehr im Rahmen von Videoaufzeichnungen überwacht. Durch die Aufzeichnung des gewonnen Bildmaterials ist es jederzeit möglich, das Bildmaterial zu Beweiszwecken abzurufen und auszuwerten. Die Identifizierung jedes einzelnen Fahrzeuges sowie des Fahrers ist beabsichtigt und technisch auch möglich. Dieses Vorgehen stellt nach der Auffassung des Bundes- verfassungsgerichts einen eindeutigen Eingriff in das Recht jeden Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungswerts hat jetzt das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.02.2010 bestätigt, dass eine Abstandsmessung mit dem Messverfahren ViBram einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Das OLG Düsseldorf hat damit einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen stattgegeben und ein Urteil aufgehoben, in welchem ein Betroffener wegen einer fahrlässigen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße verurteilt wurde und in welchem ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt wurde. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.02.2010 kann nur empfohlen werden, angebliche Abstandsverstöße anwaltlich überprüfen zu lassen.