Auf Grund der Corona-Ausbreitung stehen aktuell viele Reisende vor der Frage, wie es mit der gebuchten Reise weitergeht, welche Rechte ihnen zustehen und insbesondere ob und wie sie ihr Geld zurückbekommen, wenn eine geplante Reise entfallen muss.
Zunächst gilt für Deutschland (Stand 24.3.2020) ein weitgehendes Kontaktverbot, welches Reisen zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch auf Grund Einschränkungen des öffentlichen Lebens faktisch Urlaubsreisen unmöglich macht, da wesentliche Angebote nicht wahrgenommen werden können. Für Reisen ins Ausland gilt seit dem 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung des auswärtigen Amtes. Reisen ins Ausland sind daher nicht verboten, jedoch wird von Reisen insgesamt abgeraten, im Ausland befindliche Deutsche sollen ins Land zurückgeholt werden.
Einige Länder haben Einreiseverbote für Bürger aus EU-Staaten erlassen (so z.B. die USA oder Vietnam), andere Länder zumindest verschärfte Einreisebestimmungen wie einer 14-tägigen Quarantäne (z.B. Taiwan) oder Tracking- und Kontrollmaßnahmen (z.B. Thailand).
Für Reisen aus Deutschland haben viele Reisedienstleister ihre Reisen von sich aus storniert. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des vollständigen Reisepreises, da die Stornierung auf den Reiseanbieter zurückgeht. Gleiches gilt, wenn z.B. Fluggesellschaften ihre Flüge stornieren.
Einige Reiseveranstalter haben ihre Reisen noch nicht von sich aus storniert. Solange für Ihren Reisezeitpunkt die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, haben Reisende grundsätzlich das Recht, kostenfrei von der gebuchten Pauschalreise zurückzutreten. Die Rechtsprechung hat in früheren Fällen regelmäßig entschieden, dass offizielle Reisewarnungen des auswärtigen Amtes den Tatbestand „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder Beförderung am Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ erfüllt.
Sollte sich Ihr Reiseveranstalter in einem solchen Fall gegen den Rücktritt verwehren, sollten Sie sich an einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden. Sie müssen sich im Rahmen eines (berechtigten) Rücktritts oder einer Stornierung nicht mit einem Gutschein für künftige Reisen begnügen, sondern können den vollen Reisepreis zurückfordern. Soweit das Angebot günstig ist, bleibt es Ihnen selbstredend unbenommen, mit Ihrem Reiseveranstalter eine Umbuchung oder einen Gutschein zu vereinbaren. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
Problematischer sieht es bei Individualreisen aus, zum Beispiel einzeln gebuchte Flüge. Für sie gilt das Reisevertragsrecht nicht, da die Definition einer Reise die Erbringung mehrerer Reiseleistung voraussetzt, was bei einem einzelnen Flug oder einer einzelnen Hotelübernachtung nicht der Fall ist. Liegt das Hindernis nicht in der Sphäre des Vertragspartners (z.B. eine Fluggesellschaft bietet einen Flug ordnungsgemäß an und die Ein- und Ausreise ist für Sie grundsätzlich möglich), so besteht kein Rücktrittsrecht. Es gelten insoweit die Stornobedingungen, die Sie im Rahmen der Buchung vereinbart haben. Allgemein gilt, dass wenn das Reisehindernis in Ihrer Person besteht, kein Anspruch auf Stornierung besteht. Hierfür kann ggf. eine Reiserücktrittsversicherung aufkommen.
Sollte jedoch der Veranstalter die Leistung (z.B. eine Flugreise in die USA) auf Grund eines generellen Einreiseverbotes nicht erbringen können, kann er die Gegenleistung (in diesem Fall den Flugpreis) nicht verlangen.
Sollten Sie Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an unsere erfahrenen Anwälte der Kanzlei Petermann & Partner mbB in Böblingen wenden. Wir stehen Ihnen auch während der Corona-Zeit mit Rat und Tat zur Seite.