Das Landgericht Itzehoe hat in seinem Urteil vom 21.12.2012 (Az: 1 S 89/11) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter auch dann vollständigen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese leicht oberhalb der 130-Prozent-Grenze zum Wiederbeschaffungswert liegen. Obergerichtlich liegt zu diesem Thema noch keine einheitliche Rechtsprechung vor.
Sachverhalt:
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten lagen die Reparaturkosten fast doppelt so hoch wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (= Marktwert des Fahrzeuges vor dem Unfallereignis). Der Geschädigte ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht in einer freien Werkstatt reparieren, einzelne Fahrzeugteile wurden nicht durch Neuteile ersetzt, sondern instandgesetzt, so dass die Reparaturkosten niedriger als im Gutachten aufgeführt und dadurch lediglich 134,34 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert lagen. Die Versicherung regulierte jedoch nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
Rechtlicher Hintergrund:
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Geschädigte eine „wirtschaftlich vernünftige Reparatur“ nachweisen konnte, sodass die Reparaturkosten als erforderlicher Schadensersatz im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB anerkannt wurden. Das Gericht hielt die geringfügige Überschreitung der Richtwertgrenze von 130 Prozent im konkreten Fall für unerheblich, zudem erkannte es den Reparaturweg als gleichwertig zu dem im Gutachten aufgezeigten Weg an. Nur die fachgerechte Reparatur führt dazu, dass der Versicherer Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert akzeptieren muss. Hier sah das Gericht die „Instandsetzung“ als gleichwertig zum Austausch.
Ausblick:
In der Schadensstufe 130 Prozent plus sind viele Details höchstrichterlich noch ungeklärt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, dem Versicherer die Reparaturabsicht vor der Reparatur mitzuteilen. In Grenzfällen kann es sich anbieten, die Reparaturkosten vom Gutachter auf Basis der Sätze einer freien Werkstatt kalkulieren zu lassen, um einen wirtschaftlichen Totalschaden nach Gutachten zu vermeiden. Das Thema „Instandsetzung“ oder Austausch (Altteile oder Neuteile?) wird ebenfalls zu beobachten sein.