Restwert: Landgericht betont Dispositionsbefugnis
Liegt nach einem Verkehrsunfall ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verkauf des Fahrzeuges. In Sachverständigengutachten werden in diesen Fällen mindestens drei Restwertangebote eingeholt und das höchste als Referenz für den Restwert herangezogen. Haftpflichtversicherer versuchen indes höhere Restwertangebote zu erzielen (wodurch sich deren Zahlungsverpflichtung reduziert). Während vereinzelt Instanzgerichte die Auffassung vertraten, dem Haftpflichtversicherer müsse hierzu eine angemessene Frist eingeräumt werden, betont die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Dispositionsbefugnis des Geschädigten und erlaubt einen sofortigen Verkauf auf Gutachtenbasis. Dies betonte nun in einem wirtschaftlich bedeutsamen Fall auch das LG Kaiserslautern mit Urteil vom 15.10.2013 (Az: 2 O 783/12).
Sachverhalt: erhebliche Differenz zwischen Restwert nach Gutachten und Restwert des Haftpflichtversicherers
Der Haftungsgrund war im vorliegenden Fall unstreitig. Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden, sodass ihm ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zustand. Das eingeholte private Sachverständigengutachten holte ordnungsgemäß drei Restwertgebote aus dem regionalen Markt ein, das höchste betrug 1.850,00 EUR. Nach Ablauf der anwaltlich gesetzten Zahlungsfrist verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug zu diesem Restwert. Der Versicherer übermittelte dem Anwalt ein „Bitte-warten-Schreiben“ mit einem höheren Restwertgebot in Höhe von 6.730,00 EUR (= 4.880,00 EUR höher!), wobei nicht geklärt werden konnte, ob dies im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorlag. Bemerkenswert ist, dass das Landgericht positive Kenntnis unterstellte und dennoch daraus keine Wartepflicht des Geschädigten ableitete und der Klage stattgab.
Rechtliche Würdigung: Dispositionsbefugnis des Geschädigten gestärkt
Das Urteil reiht sich in eine Reihe jüngster Entscheidungen ein, welche die Dispositionsbefugnis des Geschädigten betonen. Im vorliegenden Fall sind zwei Punkte herausstechend: Zunächst ist die Differenz zwischen den Restwerten extrem hoch. Dies spielt aber nach ständiger Rechtsprechung keine Rolle, da dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen zu hinterfragen. Sofern ordnungsgemäß drei Restwertgebote angegeben sind, darf sich der Geschädigte auf diesen Wert verlassen und muss keine eigenen Anstrengungen oder Nachforschungen unternehmen. Der zweite Punkt ist hingegen weniger eindeutig. Das Landgericht unterstellt zwar positive Kenntnis vom höheren Restwertgebot des Versicherers, sieht dennoch in dem Verkauf an den Restwertkäufer im Gutachten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Angesichts der Minderungspflichten für den Geschädigten in Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erscheint diese Auslegung als sehr weitgehend. Während bei Mietwägen sogar Erkundigungen über die Marktüblichkeit zugemutet werden und für eine Kürzung der Ansprüche nicht einmal positive Kenntnis erforderlich ist, soll sie in Bezug auf den Restwert unschädlich sein.
Fazit: Es ist dennoch Vorsicht geboten
Dem Geschädigten ist vor dem endgültigen Verkauf des Fahrzeuges dennoch Rücksprache mit dem Anwalt zu empfehlen. Ein Verkauf trotz bereits übersandtem, verbindlichen höheren Gebotes ist nicht ratsam. Allerdings unterstreicht die Entscheidung in jedem Fall, dass dem Geschädigten ein langes Zuwarten nicht zugemutet werden muss und ein schneller Verkauf des Fahrzeuges auf Gutachtenbasis nicht zu beanstanden ist.
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