Voraussetzungen für Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe
Das OLG Saarbrücken hat über die stets aktuelle Frage der Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe zu entscheiden gehabt.
OLG Saarbrücken Urteil vom 21.11.2013, 2 U 47/13
Sachverhalt
Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, die als Zeugin auftrat, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010. Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen. Hierfür zahlte er einen Ausgleich in Höhe von 105.000 Euro, was dem hälftigen Verkehrswert entsprach.
Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Eltern der Ehefrau (Kläger) den Eheleuten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 60.000 Euro. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17. April 2005 ein „Schuldanerkenntnis“, in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 Euro verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem beklagten Ehemann an die Kläger erstattet worden.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 Euro mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 Euro für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.
Die Entscheidung des Landgerichts
Der Beklagten wurde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger einen Teilbetrag zu zahlen. Das Landgericht ging zwar nicht davon aus, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau ein weiterer Darlehensvertrag geschlossen wurde. Vielmehr bejahte das LG ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Bei den Zahlungen handele es sich um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Erstattungsanspruch wurde um 10 %gekürzt, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG versagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Anspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich die Hingabe der Darlehensvaluta sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll. Den Klägern ist es jedoch vorliegend nicht gelungen, dies zu beweisen. Das Landgericht hat es aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet, dass die Kläger mit ihrer Tochter und dem Beklagten eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Bezahlung von Renovierungsarbeiten an dem von diesen erworbenen Hausanwesen sowie von Hausratsgegenständen lediglich darlehenshalber erfolgen und die verauslagten Beträge daher zurückzuerstatten sein sollten. Auch das Oberlandesgericht vermochte keine Darlehensvereinbarung zu erkennen.
Die Annahme des Landgerichts, es liege ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB vor, ist nach Ansicht des OLG rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist nicht nur an andere Voraussetzungen geknüpft wie derjenige auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er ist jenem gegenüber auch subsidiär. Zwar kann ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwiegerelterlichen Schenkung gegeben sein, in denen an sich eine Abwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer Zweckvereinbarung, die nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat.
Auch die Voraussetzungen, unter denen bei schwiegerelterlichen Zuwendungen ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, liegen nicht vor.
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es in dem Fall schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung bei dem Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch wenn die Zahlung der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung an beide Ehegatten zu werten sein sollte, finden auf sie die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei einem Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Den von den Klägern geleisteten Zahlungen lag nicht die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde, die Ehe mit der Tochter der Kläger werde von Dauer sein. Von einer solchen Geschäftsgrundlage kann schon bei der Schenkung von Grund- oder Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden. Da die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine – nunmehr in § 313 BGB gesetzlich geregelte – Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, müssen vielmehr auch in einem solchen Fall alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden. Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind. Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, mit dem die Anschaffung eines Familienheims und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll, sondern – wie hier nach dem (Hilfs-)Vorbringen der Kläger – finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht. In diesem Fall sind besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern ihnen liege als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Ausblick
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken knüpft an die bisherige Rechtsprechung des BGH an. Ein Schenkung der Schwiegereltern kann nur dann zurückgefordert werden, wenn der Fortbestand der Ehe zwar nicht zum eigentlichen Vertragsbestandteil geworden ist, jedoch erkennbar von einer Vertragspartei – meist den Schwiegereltern – erkennbar und unwidersprochen vorausgesetzt wurde. Auch ein Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB setzt voraus, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat.
Trotz der sich verfestigenden Rechtsprechung bleibt die Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern stets eine Einzelfallbeurteilung.
Unsere Rechtsanwälte in Böblingen stehen Ihnen im Fall der Fälle mit kompetenter Beratung zur Seite.