Zu den Rechten eines leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Mit Wirkung zum 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.
Gesetzesänderung
Der neu eingefügte § 1686a BGB normiert weitere Rechte des leiblichen Vaters, solange rechtlich die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
§ 1686a BGB
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
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ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
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ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Rechtlicher Hintergrund: Rechte des leiblichen Vaters
Hintergrund der neuen Regelung ist, dass nach § 1592 BGB der rechtliche Vater und der leibliche Vater nicht unbedingt personenidentisch sein müssen. Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem leiblichen Vater, sondern mit einem anderen Mann verheiratet oder erkennt ein anderer Mann als der leibliche Vater die Vaterschaft an, so kann dieser der rechtliche Vater des Kindes sein.
Entscheidend für den Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient und der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Aufgrund der neuen Regelung ist es nicht mehr entscheidend, dass zwischen Vater und Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Zudem räumt § 1686a BGB dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Ist im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte aus § 1686a BGB die Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich, haben die beteiligten Personen entsprechende Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden.
Ausblick
Die neuerliche Stärkung und Ausweitung der Rechte des leiblichen Vaters ist zu begrüßen. Es wird sich zeigen, wie sich diese Regelung in der gerichtlichen Praxis auswirkt.
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