BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion begründet keinen Schadensersatzanspruch
Duch Urteil vom 8. Juni 2011, Az. VIII ZR 305/10 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.
Sachverhalt
Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Rechtlicher Hintergrund: Allgemeines Zivilrecht und Internetrecht
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
Ausblick:
Erneut eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ebay-Kaufverträgen. Der Verkäufer spielt regelkonform, wenn er ein Angebot wegen Diebstahls vorzeitig beendet. In solch einem Fall kann der Käufer nicht den Ersatz des positiven Interesses an der Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Durch die Absage an entsprechende Schadenseratzansprüche trägt der BGH zu Recht auch hier den im Rahmen von ebay-Verkäufen geltenden tatsächlichen Besonderheiten Rechnung. Eine anderweitige Behandlung derartiger Sachverhalte kommt aufgrund erheblicher Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die von den Parteien zu tragende Beweislast wohl auch kaum in Beteracht. Wir beraten Sie auch in Fragen des Allgemeinen Zivilrechts und Internetrechts unkompliziert, umfassend und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Rechtsprechung. Sprechen Sie uns an!