BGH: Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf
Am heutigen Mittwoch, dem 15. Juni 2011 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf entschieden, Az. VIII ZR 139/09.
Sachverhalt
Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Rechtlicher Hintergrund: Allgemeines Schuldrecht
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.
Ausblick
Unzweideutig stellt der 8. Senat klar, dass die Frage, ob der Sachmangel einer Kaufsache erheblich ist, zutreffenderweise nach der Sachlage zum Zeitpunkt des vom Käufer erklärten Rücktritts beurteilt wird. Etwaige zu einem späteren Zeitpunkt aufgeklärte Ursachen, die gegen die Erheblichkeit des Mangels sprechen sind bei der Beurteilung der Rücktrittsvoraussetzungen unbeachtlich. Dies ist nur folgerichtig, kann doch der Käufer zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts über Umstände, die in der Zukunft aufgeklärt werden nur orakeln. Wenn Sie bei einem abgeschlossenen Kaufvertrag über das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen im Zweifel sind, beraten wir Sie zuverlässig und kompetent – natürlich unter besonderer Berücksichtigung der ganz aktuellen Rechtsprechung.