Volle Haftung auch bei Parkplatzunfall möglich
Kommt es auf Parkplätzen zu Verkehrsunfällen, bei dem beide Fahrzeuge in Betrieb sind, so wird dem Geschädigten üblicherweise der Standartsatz „Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz oder parkplatzähnlichem Gelände, auf dem die Vorfahrtsregeln vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO überlagert werden“. Da Verkehrsteilnehmer sich nicht auf eine Vorfahrtsregelung verlassen dürften, stets bremsbereit sein und sich im Zweifelsfall verständigen müssen, führt dies regelmäßig zu einer Haftungsquote von 50 %. Dass dies nicht für jede Fallkonstellation gilt, erläuterte nun das OLG Hamm mit Urteil vom 29.08.2014 (az: 9 U 26/14).
Sachverhalt: LKW-Unfall auf Autobahnrastplatz
Der Kläger war mit seinem LKW auf einem Rasthof an der A44 bei Geseke auf der Zufahrtsspur zurück zur Autobahn. Der Beklagte hatte seinen Lastzug in einer der schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkboxen geparkt und beabsichtigte auszuparken, wobei er den herannahenden klägerischen LKW übersah, sodass es zur Kollision kam. Vorprozessual regulierte die Haftpflichtversicherung des Beklagten nur 50 % des Schadens unter Hinweis auf die besondere Verkehrslage auf Parkplätzen und erhielt erstinstanzlich Recht. Das Oberlandesgericht sah im konkreten Fall jedoch eine Ausnahmekonstellation und gab dem Kläger recht.
Rechtliche Würdigung: Ausnahmekonstellation durch „Fahrspur mit Straßencharakter“
Das OLG hob zunächst hervor, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Regeln der StVO anwendbar seien. Da Parkplätze vorrangig dem ruhenden Verkehr dienen und regelmäßig mit Ein- und Ausparkvorgängen zu rechnen sei, könne sich der fließende Verkehr in der Regel nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen, dass ein wartepflichtiger, ausparkender Verkehrsteilnehmer den fließenden Verkehr passieren ließe. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn der Parkplatz baulich dergestalt ausgebaut sei, dass die Fahrbahn für den fließenden Verkehr Straßencharakter habe und sich daraus ergebe, dass ihr Zweck eher der Zuführung zu einer anderen Straße diene als der Suche von Parkplätzen, so könne der Vertrauensgrundsatz greifen. Nach § 10 StVO habe es daher dem ausparkenden Beklagten oblegen, den Kläger als Teil des fließenden Verkehrs passieren zu lassen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Da dem Kläger selbst kein Verstoß nachzuweisen war, ließ das OLG die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter den groben Verkehrsverstoß des Beklagten zurücktreten, sodass eine 100 %-Haftung bejaht wurde.
Fazit: Auch bei Parkplatzunfällen genaue Prüfung der Umstände
Für die Praxis bedeutet das Urteil, den Automatismus der Versicherungen nach einer 50%-igen Regulierung noch kritischer zu hinterfragen. Es kommt demnach stark auf die Ausgestaltung des Parkplatzgeländes und den Zweck der dortigen Fahrspur an.
Nehmen Sie daher nach einem Verkehrsunfall, insbesondere bei derartigen Konstellationen, Kontakt mit unseren auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälten der Kanzlei Petermann in Böblingen auf. Wir können frühzeitig mit Ihnen die Weichen für eine bestmögliche Regulierung stellen.