Ab Mai 2014 tritt eine grundlegende Reform des Verkehrszentralregistergesetzes in Kraft. Was sich für Sie als Autofahrer ändert und worauf zu achten ist, wird im nachfolgenden Beitrag behandelt:
Neue Punktetabelle
Bekannteste Neuerung im Zuge der Reform ist die Umstellung der Punktetabelle. Bislang gab es bei der Punkteverteilung eine Spanne zwischen 1 bis 4 Punkten für Ordnungswidrigkeiten und 5 bis 7 Punkten für Straftaten. Nach der Reform gibt es eine Vereinfachung und nur noch drei Stufen:
– einfache Verstöße (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, gefährliche Überholmanöver, etc.) = 1 Punkt
– grobe Verstöße (z.B. hohe Geschwindigkeitsübertretungen – innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h zu schnell, qualifizierter Rotlichtverstoß) = 2 Punkte
– besonders grobe Verstöße (z.B. Trunkenheit am Steuer, unterlassene Hilfeleistung, unerlaubtes Entfernen vom Umfallort) = 3 Punkte
– für Verstöße, die nicht die Verkehrssicherheit betreffen (z.B. Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette) gibt es zukünftig keine Punkte mehr, dafür erhöhte Bußgelder
Der Führerschein wird nach dem neuen Wertungssystem nicht mehr ab Erreichen von 18 Punkten entzogen, sondern bereits bei 8 Punkten.
„Altpunkte“, die vor dem 01.05.2104 eingetragen werden, werden in das neue Punktesystem überführt. Dabei werden zunächst die Punkte gestrichen, die nach neuem System nicht mehr punktebewährt sind. Anschließend gilt folgende Umrechnung:
– 16 bis 17 Punkte alt = 7 Punkte neu
– 14 bis 15 Punkte alt = 6 Punkte neu
– 11 bis 13 Punkte alt = 5 Punkte neu
– 8 bis 10 Punkte alt = 4 Punkte neu
– 6 bis 7 Punkte alt = 3 Punkte neu
– 4 bis 5 Punkte alt = 2 Punkte neu
– 1 bis 3 Punkte alt = 1 Punkt neu
Punkteabbau
Bislang war es möglich, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminares Punkte abzubauen. Diese Möglichkeit bleibt auch nach der Gesetzesnovelle bestehen. Bis zur Stufe der „Ermahnung“ (4-5 Punkte) können bis zu zwei Punkte abgebaut werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur einmal in fünf Jahren.
Sollten Sie Ihre Punkte daher abbauen wollen, sollten sie ab Erreichen von 4 oder 5 Punkten das Abbauseminar besuchen, bei einem erneuten Verstoß könnte die Möglichkeit entfallen.
Punktetilgung / „Verjährung“ der Punkte
Die bisherige Regelung zur Punktetilgung war relativ kompliziert. Grundsätzlich konnten Punkte erst getilgt werden, wenn für alle Eintragungen Tilgungsreife vorlag. So konnte es häufig zu einer Kumulation von Punkten kommen. Ausnahmen waren Ordnungswidrigkeiten, für die es eine absolute Tilgungsfrist gab. Das neue Recht ist in dieser Hinsicht übersichtlicher. Für jeden Verstoß gilt nunmehr eine separate Tilgungsfrist ohne Rücksicht auf andere Eintragungen:
– Einfache Verstöße = Verjährung nach 2 ½ Jahren
– Grobe Verstöße = Verjährung nach 5 Jahren
– Besonders grobe Verstöße = Verjährung nach 10 Jahren
Übergangsrecht
Die wichtigste Frage im Zuge der Reform ist die des Übergangsrechts. Die neuen Tilgungsfristen gelten erst für nach dem 01.05.2014 eingetragene Punkte.
Für Kraftfahrer, denen erstmals ein Punkt droht, ergibt sich dadurch in der Übergangszeit zwischen alter und neuer Gesetzeslage eine Sondersituation: Werden Punkte vor dem Stichtag in das Flensburger Register eingetragen, gilt eine kürzere Tilgungsfrist. Nach bisherigem Recht liegt die Tilgungsfrist für solche Verstöße bei zwei Jahren. Durch die Reform soll der Betroffene in dieser Konstellation nicht schlechter gestellt werden.
Werden Punkte vor dem 01.05.2014 eingetragen, so verschiebt sich die Tilgung von Altpunkten gemäß dem alten Recht um weitere zwei Jahre (bei Ordnungswidrigkeiten), in diesem Zusammenhang kann es ratsam sein, die Eintragung zu verhindern durch Hemmung der Rechtskraft, bis das neue Recht in Kraft tritt.
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