Zur Strafbarkeit beim Zusammenwirkung bei falscher Selbstbezichtigung durch Dritte
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 23.7.2015 (Az: 2 Ss 94/15) ein beachtenswertes Urteil zur Strafbarkeit der Beteiligten bei einer falschen Selbstbezichtigung durch Dritte in einem Bußgeldverfahren gefällt und dadurch eine mutmaßliche „Strafbarkeitslücke“ geschlossen.
Sachverhalt: Dritter gibt wahrheitswidrig an, Kfz-Führer zu sein
Im konkreten Fall hatte der Fahrzeugführer im November 2012 als Kfz-Führer eine Geschwindigkeitsübertretung begangen und war hierbei geblitzt worden. In der Folge ging an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen, auf welchen sich eine dritte Person als Fahrer am Tattag ausgab. Tatsächlich war jedoch der Angeklagte gefahren.Das Gericht ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Fahrzeugführer sowie der Dritte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Bußgeldbehörde täuschen wollten, um nach Ablauf der Verjährungsfrist die tatsächliche Täterschaft des Angeklagten im Bußgeldverfahren offen zu legen.
Das Amtsgericht verurteilte den Fahrzeugführer wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, den Dritten wegen Beihilfe hierzu jeweils zu einer Geldstrafe. Nachdem das Landgericht die Berufung verworfen des Fahrzeugführers verworfen hatte, wurde der Dritte freigesprochen. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde dieses Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgangssituation: Drittbezichtigung im Bußgeldverfahren
Hintergrund der Rechtssache ist das Phänomen, dass in Fällen, in denen der Fahrzeughalter – im konkreten Fall ein Unternehmen in Bezug auf einen Firmenwagen – einen Zeugefragebogen erhält und sich statt dem tatsächlichen Fahrer ein Dritter als Fahrzeugführer ausgibt. Soweit sich der tatsächliche Fahrer nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (mangels verjährungshemmender Tatbestände drei Monate nach der Tat) zu erkennen gibt, kann er nicht mehr belangt werden.
Für die Strafbarkeit nach § 164 StGB („Falsche Verdächtigung“) ist es erforderlich, dass der Täter nicht sich selbst, sondern „einen anderen“ belastet, die falsche Selbstbezichtigung als solche ist straffrei. Von dieser vermeintlichen Strafbarkeitslücke versuchten regelmäßig Fahrzeugführer durch das Zusammenwirken mit sich selbst bezichtigenden Dritten Gebrauch zu machen.
Rechtliche Würdigung:
Das Landgericht Stuttgart sah in dem Verhalten zunächst eine „Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft“ durch den Fahrzeugführer. Der Fahrzeugführer belaste durch den sich selbst bezichtigenden Dritten einen anderen, da er als „Täter hinter dem (untauglichen) Täter“ Sachherrschaft und Täterwillen habe. Die Besonderheit liegt darin, dass die mittelbare Täterschaft regelmäßig in Konstellationen des schuldlos oder irrtümlich handelnden menschlichen Werkzeuges oder dem zwar verantwortlichen, aber auf Grund eines Befehlshierarchiegefälles weisungsgebundenen Dritttäters zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall sah das OLG Stuttgart die Konstellation auch bei einem objektiv tatbestandslos handelnden Dritten als gegeben an. Die Tathandlung des Fahrzeugführers ergebe sich nunmehr aus der aktiven Weiterleitung des Zeugefragebogens an den sich selbst bezichtigenden Dritten. Hierdurch und durch die Absprache mit dem Dritten halte der Fahrzeugführer das Tatgeschehen weiter in der Hand. Durch das Eigeninteresse an der Tat des Dritten im Hinblick auf die Einstellung des Bußgeldverfahrens unterscheidet sich die Konstellation von anderen Fällen der eigenverantwortlichen Selbstschädigung eines Dritten.
Den sich selbst bezichtigenden Dritten, der selbst den Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllen kann, verurteilte das OLG entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft. Durch die Vornahme der Selbstbezichtigung habe der Dritte die Haupttat des Fahrzeugführers mit Wissen und Wollen gefördert.
Fazit / Bedeutung für die Praxis:
Der bislang gerne praktizierte „Trick“, einen Dritten als Verantwortlichen Kfz-Führer anzugeben, um nach Ablauf der Verjährungsfrist den tatsächlichen Täter zu offenbaren, sollte spätestens nach diesem Urteil unterlassen werden. Sowohl der Fahrzeugführer als auch der sich selbst bezichtigende Dritte können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wodurch eine deutlich härtere Bestrafung droht, als es dem vermeintlichen „Gewinn“ im Bußgeldverfahren entspricht.
Zeugen sollten daher vor Abgabe einer Selbstbezichtigung genau prüfen, wie sich der Tathergang tatsächlich ereignet hat. Sollten Sie Betroffene eines Bußgeldverfahrens sein, so wenden Sie sich im Hinblick auf eine erfolgreiche Verteidigung an unsere auf Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Partner mbB. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent weiter und beraten Sie im Hinblick auf mögliche Risiken.